Unsere Satzung

Artikel I        Name und Sitz

Der Verein nennt sich: Psychosozialer Arbeitskreis in der pädiatrischen Kardiologie (PSAPKA) e.V.
Der Sitz des Vereins ist Bad Oeynhausen.

Artikel II        Zielsetzung

Ziel des Vereins ist:

- die Förderung der psychosozialen Betreuung herzkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener und ihrer Familien
- die Förderung der psychosozialen Arbeit in Akut- und Rehabilitationskliniken und Selbsthilfeorganisationen als integraler Bestandteil der Kardiologie

Diese Zielsetzungen sollen verfolgt werden durch:

1.    Einrichtung und Förderung psychosozialer Dienste auf Stationen der pädiatrischen Kardiologie
2.    Tagungen und Seminare zum Erfahrungsaustausch und zur Fortbildung psychosozialer MitarbeiterInnen und zur externen Qualitätssicherung ihrer Arbeit
3.    Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen, Informationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der psychosozialen Arbeit
4.    Förderung wissenschaftlicher Studien, z.B. zur Erarbeitung von Leitlinien und Standards für die psychosoziale Betreuung in Akut- und Rehabilitationskliniken
5.    Bildung und Förderung regionaler Arbeitsgruppen
6.    Zusammenarbeit mit anderen in der pädiatrischen Kardiologie tätigen Organisationen, z.B. Fördervereine, Selbsthilfeorganisationen und Elterninitiativen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung und erwirtschaftet folglich kein Vermögen. Durch die Führung der Vereinsgeschäfte können einzelnen Mitgliedern Kosten entstehen, die von den Mitteln des Vereins als Aufwandsentschädigung übernommen werden können, sofern der Vorstand dies bewilligt. Die Mittel des Vereins werden folglich ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, anderen Vereinen, Interessenvertretungen oder Institutionen, er erfüllt seine Zwecke jedoch in Zusammenarbeit mit Elternverbänden und Ärztevertretungen.

Artikel III        Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer hauptberuflich psychosozial tätig ist und beruflich beratend, diagnostisch, therapeutisch oder wissenschaftlich auf dem Gebiet der pädiatrischen Kardiologie tätig ist.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder mündlich beim Vorstand beantragt und von diesem jederzeit entschieden. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden mitzuteilen, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Ein Vereinsausschluss kann durch den Vorstand erklärt werden, wenn ein Jahresbeitrag ohne Grund nicht gezahlt ist oder ein Mitglied dauerhaft gegen die Vereinsziele verstößt, statt sie zu fördern.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Artikel IV        Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, die auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Artikel V        Organe

Organe des Vereins sind:

1.    Vorstand
2.    Mitgliederversammlung

Zu 1.    Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, von denen eine(r) als Vorstandsvorsitzende(r), eine(r) als 2. Vorsitzende(r), eine(r) als Kassierer(in), und eine(r) als Schriftführer(in) bestimmt wird. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist die/der Vorstandsvorsitzende. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte der Vorstandsvorsitzende vorzeitig ausscheiden, übernimmt sein Vertreter automatisch dessen Position.

Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
Die Hauptaufgabe des Vorstandes liegt in der Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Vereins nach außen.
Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Mindestens einmal im Jahr werden Sitzungen des Vorstandes durchgeführt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das an alle Mitglieder des Vereins verteilt wird.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer und schriftlicher Wahl. Die einfache Mehrheit ist ausreichend.

Zu 2.     Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder an. Ausschließlich diese sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr einberufen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung ein, die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Kassenprüfers entgegen und befindet über die Entlastung des Vorstandes.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand und alle Mitglieder bindend.

Artikel VI        Satzungsänderung

Ein Antrag auf Satzungsänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen, die lediglich formaler Natur sind, können auf Verlangen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden durch den Vorstand geändert werden.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern kurzfristig mitgeteilt werden.

Artikel VII        Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, falls mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder und alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens vier Wochen später eine neue Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.

Artikel VIII        Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. des auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister folgenden Monats in Kraft.



Schönwald, 11.11.2004

 

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